BFH - Urteil vom 14.07.2004
I R 14/04
Normen:
EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1287
GmbHR 2004, 112
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 491/01 K, G, F

Pensionszusage Gesellschafter-Geschäftsführer: Erdienbarkeit - Zur Frage der Verpflichtung zur Herabsetzung

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen I R 14/04

DRsp Nr. 2004/17936

Pensionszusage Gesellschafter-Geschäftsführer: Erdienbarkeit - Zur Frage der Verpflichtung zur Herabsetzung

1. Zu den Anforderungen an eine Pensionszusage.2. Erteilt eine KapG ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Pensionszusage auf das vollendete 70. Lebensjahr, spricht das i.d.R. für eine gesellschaftliche Mitveranlassung. Wird die Zusage kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt, kann dies nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise gerechtfertigt sein.3. Wird das monatliche Festgehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen einer Verringerung der Arbeitsleistung herabgesetzt, ist es i.d.R. nicht erforderlich, auch die Versorgungszusage entspr. anzupassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gesamtausstattung unbeschadet der reduzierten Arbeitsleistung nach wie vor angemessen ist.4. Eine Herabsetzung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Versorgungsniveau nach den Grundsätzen der sog. Überversorgung überhöht gewesen wäre.

Normenkette:

EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: