Pensionszusage; Kommanditist; Altzusage; Passivierungswahlrecht; Abfindung; Liquidation; Korrespondierende Bilanzierung; Aufgabegewinn; Laufender Gewinn; Sondervergütung; Entschädigung - Im Rahmen einer Liquidation gezahlte Abfindung zur Abgeltung von Rentenansprüchen kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 15 K 1835/00 F
DRsp Nr. 2003/8703
Pensionszusage; Kommanditist; Altzusage; Passivierungswahlrecht; Abfindung; Liquidation; Korrespondierende Bilanzierung; Aufgabegewinn; Laufender Gewinn; Sondervergütung; Entschädigung - Im Rahmen einer Liquidation gezahlte Abfindung zur Abgeltung von Rentenansprüchen kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn
1. Wird einem Kommanditisten anlässlich der Liquidation der Gesellschaft eine Abfindung zur Abgeltung seiner Ansprüche aus einer betrieblichen Versorgungsrente (nichtpassivierte Altzusage) gewährt, so liegt darin die Verpflichtung zu einer nicht dem begünstigten Aufgabegewinn, sondern dem laufenden Gewinn zugehörigen Sondervergütung, die korrespondierend zur Passivierung in der Steuerbilanz der Gesellschaft in der Sonderbilanz des Kommanditisten als Aktivposten auszuweisen ist.2. Für die Behandlung dieser Abfindung als tarifbegünstigte Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen fehlt es an der erforderlichen Zwangssituation des begünstigten Mitunternehmers, wenn die auch von seinem Willen abhängige Liquidation bei ausreichender Liquidität für die Unternehmensfortführung maßgeblich durch den Wunsch nach Realisierung der stillen Reserven und den Ausschluss bloßer Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung veranlasst war.
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