BGH - Urteil vom 03.06.1975
VI ZR 192/73
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)33Nr. 270
DRsp I(145)39Nr. 328
NJW 1975, 1827

Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines Werkzeugherstellers

BGH, Urteil vom 03.06.1975 - Aktenzeichen VI ZR 192/73

DRsp Nr. 1996/14813

Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines Werkzeugherstellers

Die zu Lasten des Herstellers eines gefährlichen Produkts entwickelten Grundsätze über die Umkehr der Beweislast können auch zu Lasten von Personen Anwendung finden, die neben dem Hersteller haften, weil sie in dessen Produktionsbereich als Produktionsleiter eine hervorgehobene und verantwortliche Stellung innehaben. Ein Werkzeughersteller ist nicht verpflichtet, den Erwerber und Benutzer seiner Werkzeuge darauf hinzuweisen, daß diese Werkzeuge bei längerem Gebrauch infolge ihrer mechanischen Beanspruchung zu Bruch gehen können; dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um normalen Verschleiß handelt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(145)33Nr. 270
DRsp I(145)39Nr. 328
NJW 1975, 1827