Autor: Ott |
Nach dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß Rdnr. 21.04 i.V.m. Rdnr. 20.04 und 01.54 UmwSt-Erlass kann die übernehmende Gesellschaft jede Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KStG sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die übernehmende Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig i.S.v. § 1 KStG ist.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung der §§ 20 und 21 UmwStG, dass es sich um eine EU-/EWR-Gesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG handelt. Unter EU-/EWR-Gesellschaften werden gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG Gesellschaften verstanden, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (Norwegen, Island, Liechtenstein), gegründete Gesellschaften i.S.d. Art.
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