BAG - Urteil vom 14.07.2010
10 AZR 21/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 10; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 17; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 23 Abs. 6 i.V.m. Anlage 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 613 S. 2; BGB § 613a; GewO § 106; Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) § 66 Abs. 8; Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) § 72 Abs. 1 Nr. 5; Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) § 72 Abs. 2 Nr. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 4 Abs. 3, Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1, Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2010, 397
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 997/08
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2573/07

Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen; Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung; Fehlende Mitbestimmungsmöglichkeit mangels Versetzung; Schutzfunktion des aufgrund eines Punkteschemas erstellten Zuordnungsplans

BAG, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 21/09

DRsp Nr. 2010/18300

Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen; Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung; Fehlende Mitbestimmungsmöglichkeit mangels Versetzung; Schutzfunktion des aufgrund eines Punkteschemas erstellten Zuordnungsplans

1. Durch das VersÄmtEinglG sind die bei den aufgelösten Versorgungsämtern in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden versetzt oder im Wege der Personalgestellung kommunalen Körperschaften unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Eines Rückgriffs auf eine vertragliche oder tarifliche Rechtsgrundlage bedurfte es auch im Fall der Personalgestellung nicht. 2. Die Regelungen des VersÄmtEinglG sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Landesgesetzgeber war gesetzgebungsbefugt und der Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufungsausübungsfreiheit der Beschäftigten durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Gleiches gilt für einen möglichen Eingriff in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG).