Autor: Beisel |
Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person oder mehrere Personen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen beherrschen, d.h. in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.1)
Besonders deutlich tritt der einheitliche geschäftliche Betätigungswille bei der Einpersonen-Betriebsaufspaltung hervor.
Beispiel 1A ist zu 100 % an einer GmbH beteiligt. A verpachtet ein Grundstück, das er kurz zuvor erworben hat, an die GmbH. |
Durch die Überlassung des Grundstücks ist eine unechte Betriebsaufspaltung entstanden. Denn die 100%ige Beteiligung des A am Besitz- und Betriebsunternehmen führt dazu, dass A in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann.
Der Grundfall der personellen Verflechtung ist die Beteiligungsidentität, wenn sowohl bei dem Besitz- als auch bei dem Betriebsunternehmen dieselben Personen beteiligt sind.
Beispiel 2K und S betreiben einen Handel mit Düngemitteln in der Rechtsform einer AG. Aktionäre sind K und S zu je 50 %. Zudem sind K und S Gesellschafter der K + S Grundstücks-GbR zu je 50 %, die der K + S AG Grundstücke zum Abbau von Kali verpachten. |
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