Autor: Beisel |
Eine personelle Verflechtung ist auch bei Ehegatten möglich, wenn auf der Grundlage der vorgenannten BFH-Rechtsprechung ein einheitlicher wirtschaftlicher Betätigungswille vermutet werden kann.
Ist einer der Eheleute jedoch nur an dem Besitzunternehmen oder nur an dem Betriebsunternehmen beteiligt, dürfen die Beteiligungen nach der Rechtsprechung des BVerfG1) nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden. Es muss vielmehr anhand vorliegender Beweisanzeichen objektiv erkennbar sein, dass die Eheleute über die eheliche Gemeinschaft hinaus gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen.
Nicht ausreichend sind die folgenden Beweisanzeichen:
jahrelanges konfliktfreies Zusammenleben der Eheleute |
Herkunft der Mittel für die Beteiligung eines Ehegatten an der Betriebsgesellschaft von dem anderen Ehegatten |
Gepräge der Betriebsgesellschaft durch den Ehegatten |
Erbeinsetzung des Ehegatten durch den anderen Ehegatten als Alleinerbe, gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft), beabsichtigte Alterssicherung für den anderen Ehegatten |
BeispielEhemann M ist Alleineigentümer eines Grundstücks, das er der M+F GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet. Gesellschafter der M+F GmbH sind die Ehegatten E und F zu je 50 %. |
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