BFH - Urteil vom 21.01.1999
IV R 96/96
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 779
BFH/NV 1999, 1033
BFHE 187, 570
BStBl II 2002, 771
DB 1999, 940
DStR 1999, 622
DStZ 1999, 495
GmbHR 1999, 489
NJW 1999, 1887
NZG 1999, 848
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IV R 96/96

DRsp Nr. 1999/4181

Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

»Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind in der Regel nicht erfüllt, wenn ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft für alle Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen einstimmige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu fassen sind.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die unstreitig bis Ende 1987 Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der ...-GmbH (GmbH) war. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Betriebsaufspaltung im Streitjahr 1988 durch Wegfall der personellen Verflechtung beendet worden ist.