BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 24/01
Normen:
EStG § 15 ; BGB §§ 709 710 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1825
BFHE 202, 535
BStBl II 2003, 757
DB 2003, 1879
DStR 2003, 1431
GmbHR 2003, 1020
NZG 2003, 1125
ZIP 2003, 1936
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3/98

Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 24/01

DRsp Nr. 2003/10467

Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

»Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen, dann beherrscht dieser Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind.«

Normenkette:

EStG § 15 ; BGB §§ 709 710 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an deren Gesellschaftskapital sowie Gewinn und Verlust zunächst nur die Gesellschafter HW (zu 60 v.H.) und AK (zu 40 v.H.) beteiligt waren. Gesellschaftszweck war die Vermietung eines der Klägerin gehörenden Bürogebäudes an die T-GmbH, die in diesem Gebäude eine Steuerberatungskanzlei betrieb, an der HW und AK mit zusammen 62,5 v.H. des Stammkapitals beteiligt waren. Das Gebäude wurde ausschließlich für die Geschäftstätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft genutzt.