BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III B 170/94
Normen:
InvZulG § 1 ; EStG § 4 § 5 § 15 ; FGO § 115 ; HGB § 230 ;

Personelle Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III B 170/94

DRsp Nr. 1999/966

Personelle Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Die für die Annahme einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung liegt nur vor, wenn die Besitz-Kapitalgesellschaft entweder selbst oder wenigstens mittelbar - über eine andere Kapitalgesellschaft - zu mehr als 50 % an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Es genügt nicht, daß an den beiden Kapitalgesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind.

Normenkette:

InvZulG § 1 ; EStG § 4 § 5 § 15 ; FGO § 115 ; HGB § 230 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob beim Vorliegen einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung eine Ausnahme von den Verbleibregelungen in den Investitionszulagengesetzen zu machen sei, bedarf --ungeachtet ihrer möglicherweise unzureichenden Darlegung-- keiner Klärung mehr. Sie läßt sich unschwer anhand der bisherigen Rechtsprechung --im Sinne der die Annahme einer solchen Ausnahme ablehnenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG)-- beantworten, so daß es an der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt (s. dazu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9, m.w.Hinweisen).