Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob beim Vorliegen einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung eine Ausnahme von den Verbleibregelungen in den Investitionszulagengesetzen zu machen sei, bedarf --ungeachtet ihrer möglicherweise unzureichenden Darlegung-- keiner Klärung mehr. Sie läßt sich unschwer anhand der bisherigen Rechtsprechung --im Sinne der die Annahme einer solchen Ausnahme ablehnenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG)-- beantworten, so daß es an der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt (s. dazu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9, m.w.Hinweisen).
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