FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2008
13 K 534/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 15;
Fundstellen:
DStRE 2010, 334

Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Übertragung des Nießbrauchs an den Anteilen der Betriebs-GmbH durch Besitzunternehmer; Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Verpachtung; Altenpflegeheim

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 13 K 534/06

DRsp Nr. 2009/28823

Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Übertragung des Nießbrauchs an den Anteilen der Betriebs-GmbH durch Besitzunternehmer; Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Verpachtung; Altenpflegeheim

1. Zu den Voraussetzungen der sachlichen und personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung. 2. Ob die Voraussetzungen des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens für die Annahme einer personellen Verflechtung vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. 3. Räumt ein GmbH-Gesellschafter an seinen Geschäftsanteilen einem Dritten einen Nießbrauch ein, bleibt er dennoch Träger der Mitgliedschaftsrechte, wenn im Rahmen der Nießbrauchsbestellung ausdrücklich geregelt wurde, dass die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte, weiterhin dem Nießbrauchsbesteller zustehen sollen. 4. Zu den Konsequenzen einer widerruflichen bzw. unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 15;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch die Verpachtung eines Altenpflegeheims eine Betriebsaufspaltung begründet wurde.