Personelle Verflechtung - Besonderheiten

Autor: Beisel

Mittelbare Beteiligung

Auch eine mittelbare Beteiligung an dem Besitzunternehmen oder Betriebsunternehmen kann zu einer personellen Verflechtung führen.

Beispiel

A ist zu 100 % am Besitzunternehmen beteiligt. Dieses ist zu 60 % an der Y-GmbH beteiligt. Daneben hält B 40 % der Anteile an der Y-GmbH. Die Anteile an der Betriebs-GmbH werden zu 40 % von B und zu 60 % von der X-GmbH gehalten.

Lösung

Im vorliegenden Fall ist A zwar nur mittelbar über die Y-GmbH an der X-GmbH beteiligt. Trotzdem ist es ihm möglich, mittelbar seinen Willen in der Betriebs-GmbH durchzusetzen. Sein beherrschendes Stimmrecht in der Y-GmbH (60 %) ermöglicht es ihm, auch seinen Willen in der X-GmbH durchzusetzen, da an dieser die Y-GmbH zu 60 % beteiligt ist.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs führt eine nur mittelbare Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft (über eine Kapitalgesellschaft) wegen des Durchgriffsverbots durch die Kapitalgesellschaft zu keiner personellen Verflechtung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und damit zu keiner Betriebsaufspaltung.1)

Ob auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse zu einer personellen Verflechtung führen können, beurteilt die BFH-Rechtsprechung uneinheitlich: