BFH - Urteil vom 24.02.2000
IV R 62/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 962
BFH/NV 2000, 913
BFHE 191, 295
BStBl II 2000, 417
DB 2000, 957
DStR 2000, 816
DStZ 2000, 526
GmbHR 2000, 575
NJW-RR 2000, 1054
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV R 62/98

DRsp Nr. 2000/3689

Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

»1. Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen. 2. Der Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) berührt die Grundsätze betreffend die personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Gesellschafter der durch Vertrag vom 6. März 1990 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), waren die Eheleute M. und F.. M. war zu 40 v.H., F. zu 60 v.H. am Vermögen der Klägerin beteiligt. Das Stimmrecht entsprach der Vermögensbeteiligung; je 10 v.H. gewährten eine Stimme. Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Klägerin standen F. zu. Gegenstand der Klägerin war die Verwaltung des von M. und F. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. März 1990 als Gesellschafter der Klägerin erworbenen, mit einer Halle bebauten Grundstücks.