BFH - Urteil vom 21.07.2009
X R 2/09
Normen:
EStG § 14 S. 2; EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4495/07

Personenbezogene Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) für eine selbstständige Tätigkeit eines Arztes und den Veräußerungsgewinn einer Praxisgemeinschaft; Einkünfteübergreifende Gewährung eines Freibetrags

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen X R 2/09

DRsp Nr. 2009/22429

Personenbezogene Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) für eine selbstständige Tätigkeit eines Arztes und den Veräußerungsgewinn einer Praxisgemeinschaft; Einkünfteübergreifende Gewährung eines Freibetrags

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu.

Normenkette:

EStG § 14 S. 2; EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.