BFH - Beschluss vom 21.10.2010
IV R 6/08
Normen:
UmwStG 2000 § 10 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1; FGO § 126a; EStG 2004 § 12 Nr. 3; AO § 233a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3034/06

Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für die von den Feststellungen materiell-rechtlich betroffenen Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IV R 6/08

DRsp Nr. 2011/568

Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für die von den Feststellungen materiell-rechtlich betroffenen Gesellschafter

NV: Zu den Steuern vom Einkommen i.S.v. § 12 Nr. 3 EStG gehört auch die Rückforderung überhöhter Einkommensteuererstattungen (hier: überhöhte Körperschaftsteueranrechnung). Demgemäß sind auch die durch die Rückforderung ausgelösten Nachforderungszinsen (§ 233a AO) --als Nebenleistungen (§ 12 Nr. 3 EStG)-- vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

1. Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich, dass die Erstattung überzahlter Einkommensteuer an den Steuerpflichtigen (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 2004 i.V.m. § 37 Abs. 1 letzter Halbsatz AO), selbst wenn sie im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften des Steuerpflichtigen steht, nicht als Betriebseinnahme anzusetzen, sondern gleichfalls der nicht steuerbaren (privaten) Sphäre zugewiesen ist (vgl. --zur Körperschaftsteuer-- BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686: actus contrarius zur Zahlung; allgemein Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 545; Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 460, unter Abfindungen, zu e/bb), so dass auch die Rückforderung einer überhöhten Einkommensteuererstattung durch den Steuergläubiger (§ 37 Abs. 2 AO) nicht zu der Annahme berechtigt, es handele sich hierbei um einen betrieblich veranlassten Aufwand.