FG Münster, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3034/06
Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für die von den Feststellungen materiell-rechtlich betroffenen Gesellschafter
BFH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IV R 6/08
DRsp Nr. 2011/568
Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für die von den Feststellungen materiell-rechtlich betroffenen Gesellschafter
NV: Zu den Steuern vom Einkommen i.S.v. § 12 Nr. 3 EStG gehört auch die Rückforderung überhöhter Einkommensteuererstattungen (hier: überhöhte Körperschaftsteueranrechnung). Demgemäß sind auch die durch die Rückforderung ausgelösten Nachforderungszinsen (§ 233aAO) --als Nebenleistungen (§ 12 Nr. 3 EStG)-- vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
1. Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich, dass die Erstattung überzahlter Einkommensteuer an den Steuerpflichtigen (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 2004 i.V.m. § 37 Abs. 1 letzter Halbsatz AO), selbst wenn sie im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften des Steuerpflichtigen steht, nicht als Betriebseinnahme anzusetzen, sondern gleichfalls der nicht steuerbaren (privaten) Sphäre zugewiesen ist (vgl. --zur Körperschaftsteuer-- BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686: actus contrarius zur Zahlung; allgemein Blümich/Wied, § 4EStG Rz 545; Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 460, unter Abfindungen, zu e/bb), so dass auch die Rückforderung einer überhöhten Einkommensteuererstattung durch den Steuergläubiger (§ 37 Abs. 2AO) nicht zu der Annahme berechtigt, es handele sich hierbei um einen betrieblich veranlassten Aufwand.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.