FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2009
1 K 42/09
Normen:
UmwStG 1998 § 18 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 241

Personengesellschaft als Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 42/09

DRsp Nr. 2010/1175

Personengesellschaft als Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG

Auch wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Anteile an der Personengesellschaft veräußert und damit einen Veräußerungsgewinn erzielt, ist die Personengesellschaft Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997.

Normenkette:

UmwStG 1998 § 18 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der im Streitjahr maßgebenden Fassung bei der Personengesellschaft zu erfassen ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG. Die A GmbH & Co. KG entstand mit Eintragung in das Handelsregister am 19.10.1998 durch Umwandlung der A GmbH aufgrund deren Gesellschafterbeschlusses vom 25.08.1998. Alleinige Kommanditistin der A GmbH & Co. KG war im Streitjahr die B Holding GmbH & Co. KG.

Mit Wirkung zum 31.12.1998 verkaufte die B Holding GmbH & Co. KG ihren Kommanditanteil an die C GmbH. Aus diesem Verkauf resultierte ein Veräußerungsgewinn für den Kommanditanteil in Höhe von 5.783.255 DM.