Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der im Streitjahr maßgebenden Fassung bei der Personengesellschaft zu erfassen ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG. Die A GmbH & Co. KG entstand mit Eintragung in das Handelsregister am 19.10.1998 durch Umwandlung der A GmbH aufgrund deren Gesellschafterbeschlusses vom 25.08.1998. Alleinige Kommanditistin der A GmbH & Co. KG war im Streitjahr die B Holding GmbH & Co. KG.
Mit Wirkung zum 31.12.1998 verkaufte die B Holding GmbH & Co. KG ihren Kommanditanteil an die C GmbH. Aus diesem Verkauf resultierte ein Veräußerungsgewinn für den Kommanditanteil in Höhe von 5.783.255 DM.
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