Personengesellschaften

Autor: Mayer

Definition

Die Personengesellschaft ist eine Personenvereinigung mehrerer Gesellschafter, die auf vertraglicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Als Gesellschafter können sowohl natürliche Personen, ihrerseits Personengesellschaften und/oder Kapitalgesellschaften beteiligt sein. Gemeinsamer Zweck (Gesellschaftszweck) ist meist die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, also die Gewinnerzielung zum Nutzen aller Gesellschafter. Unter den Personengesellschaften sind die Personenhandelsgesellschaften durch den Zusammenschluss der Gesellschafter zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes als Gesellschaftszweck gekennzeichnet. Keine Personengesellschaften sind die im Regelfall auf gesetzlicher Grundlage entstehende Gemeinschaft (§  741 BGB), insbesondere die Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem WEG. Auch die Erbengemeinschaft (§  2032 BGB) ist keine Gesellschaft.

Die wichtigsten Gesellschaftsformen des privaten Rechts im Bereich der Personengesellschaften sind:

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§  705  ff. BGB),

die offene Handelsgesellschaft (§§  105  ff. HGB),

die Kommanditgesellschaft (§§  161  ff. HGB) und

die Partnerschaft (für Freiberufler).

Aufgrund europäischen Rechts steht daneben die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).

Außengesellschaften