BFH - Urteil vom 31.05.2006
II R 66/04
Normen:
ErbStG § 33 Abs. 1 ; GG Art. 25 ;
Fundstellen:
BB 2007, 27
BFH/NV 2007, 350
BFHE 215, 520
BStBl II 2007, 49
DB 2007, 503
DStR 2006, 2299
FamRZ 2007, 394
NJW 2007, 1310
ZEV 2007, 232
ZIP 2007, 669
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 9 K 338/99 - 12.3.2004 (EFG 2005, 461),

Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer Kreditinstitute verwahrten Vermögens des Erblassers

BFH, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen II R 66/04

DRsp Nr. 2006/29958

Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer Kreditinstitute verwahrten Vermögens des Erblassers

»Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.«

Normenkette:

ErbStG § 33 Abs. 1 ; GG Art. 25 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein national und international tätiges Kreditinstitut. Die X-Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zum 1. Januar 1999 geworden ist, hatte im Jahr 1978 eine Zweigniederlassung in London errichtet. Für die von dieser Zweigniederlassung geführten Konten bestand die Anweisung, diese nicht in die beim Tod eines Kunden zu erstattende Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einzubeziehen.