BFH - Urteil vom 08.11.2016
I R 49/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4; UmwStG 1995 § 20, § 21;
Fundstellen:
BB 2020, 174
BFHE 256, 264
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3615/10

Pflicht zur gewinnerhöhenden Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung von GmbH-Anteilen

BFH, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen I R 49/15

DRsp Nr. 2017/3726

Pflicht zur gewinnerhöhenden Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung von GmbH-Anteilen

Eine gewinnerhöhende Wertaufholung ist auch dann vorzunehmen, wenn nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung von GmbH-Anteilen diese später wieder werthaltig werden, weil der GmbH durch einen begünstigten Einbringungsvorgang (§ 20 UmwStG 1995) neues Betriebsvermögen zugeführt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. März 2015 9 K 3615/10 K,G,F im klagestattgebenden Teil aufgehoben.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4; UmwStG 1995 § 20, § 21;

Gründe

I.

Zwischen dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der als Insolvenzverwalter für die GmbH 1 handelt, und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) ist streitig, ob im Nachgang zu einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung im Zuge einer späteren Buchwerteinbringung von Teilbetrieben in die fragliche GmbH eine Wertaufholung in der Steuerbilanz vorzunehmen ist.