Autor: Wenhardt |
Die Partnerschaft muss - im Gegensatz zur GbR - zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet werden. Ähnlich wie für die Handelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften besteht somit auch für die
Die Eintragungen und Änderungen im Partnerschaftsregister werden vom zuständigen Amtsgericht vorgenommen. Wie bei handelsrechtlichen Firmeneintragungen ist auch für die Eintragungen und Änderungen im Partnerschaftsregister die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Das zuständige Amtsgericht legt somit bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 PartGG).
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