BFH - Urteil vom 07.10.1998
II R 52/96
Normen:
ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2624
BB 1999, 145
BFH/NV 1999, 416
BStBl II 1999, 23
DB 1999, 127
DStZ 1999, 187
ZEV 1999, 34
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 871

Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

BFH, Urteil vom 07.10.1998 - Aktenzeichen II R 52/96

DRsp Nr. 1999/689

Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

»Die geltend gemachte Pflichtteilsverbindlichkeit ist beim Erben abweichend von der Rechtsauffassung im Urteil vom 17. Februar 1982 II R 160/80 (BFHE 135, 336, BStBl II 1982, 350) auch dann mit dem Nennwert als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen, wenn sie durch Übertragung eines Nachlaßgrundstücks an Erfüllungs Statt erfüllt wird.«

Normenkette:

ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zu je 1/3 Miterben ihrer im Oktober 1988 verstorbenen Mutter. Ein weiterer Bruder hatte die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt. Der Pflichtteilsanspruch belief sich auf 261 664,74 DM. Zur Abgeltung dieses Anspruchs übertrugen die Kläger dem Bruder ein Nachlaßgrundstück mit einem Verkehrswert von 502 000 DM und einem Einheitswert von 63 200 DM an Erfüllungs Statt. Den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der Höhe des Pflichtteilsanspruchs mußte der Bruder gegenüber den Klägern in Geld ausgleichen. Die Beteiligten streiten darüber, mit welchem Betrag die Kläger die Pflichtteilsverbindlichkeit bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen können.