I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zu je 1/3 Miterben ihrer im Oktober 1988 verstorbenen Mutter. Ein weiterer Bruder hatte die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt. Der Pflichtteilsanspruch belief sich auf 261 664,74 DM. Zur Abgeltung dieses Anspruchs übertrugen die Kläger dem Bruder ein Nachlaßgrundstück mit einem Verkehrswert von 502 000 DM und einem Einheitswert von 63 200 DM an Erfüllungs Statt. Den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der Höhe des Pflichtteilsanspruchs mußte der Bruder gegenüber den Klägern in Geld ausgleichen. Die Beteiligten streiten darüber, mit welchem Betrag die Kläger die Pflichtteilsverbindlichkeit bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen können.
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