BFH - Urteil vom 31.10.2000
VIII R 85/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 ;
Fundstellen:
BB 2001, 459
BFH/NV 2001, 518
BFHE 193, 532
BStBl II 2001, 185
DB 2001, 412
DStR 2001, 294
GmbHR 2001, 205
NZG 2001, 382
Vorinstanzen:
FG Köln,

Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen bei Personenunternehmen

BFH, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen VIII R 85/94

DRsp Nr. 2001/3756

Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen bei Personenunternehmen

»Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) für die phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind. Sie gelten auch für den Fall, dass sich die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Betriebsaufspaltung im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft befindet. Die Rechtsgrundsätze sind auch für Bilanzstichtage nach In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anzuwenden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsnachfolger einer OHG. Diese hatte ihre Betriebsgrundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH verpachtet. Am Vermögen und am Gewinn der OHG waren W und der Kläger mit je 50 v.H., am Stammkapital der Betriebs-GmbH waren W mit 47,11 v.H. und der Kläger mit 52,89 v.H. beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war der Kläger.