Der Antragsteller (Ast.) betreibt seit dem 1.1.1997 eine gemeinschaftliche Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu deren Gründung er seine bis dahin als Einzelunternehmen geführte Praxis zu Buchwerten einbrachte. Nach § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) wurde der Einbringungswert einvernehmlich auf 500.000 DM festgelegt.
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