FG Hessen - Beschluss vom 23.11.2001
2 V 5039/00
Normen:
AO § 42 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Praxis; Beteiligung; Sozius; Anteilserwerb; abgestuft; Veräußerungsgewinn; Steuerbegünstigung; Missbrauch; Gestaltungsmöglichkeit; 2-Stufen-Modell - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beim abgestuften Anteilserwerb

FG Hessen, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 2 V 5039/00

DRsp Nr. 2002/2003

Praxis; Beteiligung; Sozius; Anteilserwerb; abgestuft; Veräußerungsgewinn; Steuerbegünstigung; Missbrauch; Gestaltungsmöglichkeit; 2-Stufen-Modell - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beim abgestuften Anteilserwerb

1. Der Veräußerung einer zunächst geringen Beteiligung, um in einer zweiten Stufe im Rahmen der bereits existierenden Gesellschaft weitere Bruchteile steuerbegünstigt veräußern zu können, stellt einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar. 2. Das Einräumen einer unbedingten Option zum Erwerb von weiteren Anteilen ohne sich rechtlich vor zu behalten, diese zu widerrufen, ist ein bedeutendes Indiz eine Aufsplittung eines einheitlichen Verkaufs zur Erlangung einer Steuervergünstigung.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller (Ast.) betreibt seit dem 1.1.1997 eine gemeinschaftliche Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu deren Gründung er seine bis dahin als Einzelunternehmen geführte Praxis zu Buchwerten einbrachte. Nach § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) wurde der Einbringungswert einvernehmlich auf 500.000 DM festgelegt.