FG Niedersachsen - Urteil vom 14.03.2007
2 K 574/03
Normen:
UmwStG § 24 ; EStG § 16 Abs. 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1248
EFG 2007, 1298

Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen - Praxis; Gemeinschaftspraxis; Praxisgemeinschaftsvertrag; Zuzahlung; Anschaffungskosten; Abschreibung; Ansatzwahlrecht; Buchwertfortführung; Objektives Nettoprinzip

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 2 K 574/03

DRsp Nr. 2007/12933

Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen - Praxis; Gemeinschaftspraxis; Praxisgemeinschaftsvertrag; Zuzahlung; Anschaffungskosten; Abschreibung; Ansatzwahlrecht; Buchwertfortführung; Objektives Nettoprinzip

1. Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden. Durch den bisherigen (Praxis-)Inhaber wird der Betrieb in die Gesellschaft "teilweise für eigene Rechnung, teilweise für Rechnung eines Dritten", nämlich des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dem Einbringenden dafür ein Entgelt zahlt. Diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar. 2. Die Zuzahlung, die der bisherige Einzelunternehmer von dem aufgenommenen Gesellschafter erhält, kann nicht in der Jahresbilanz des übernehmenden Gesellschafters als Anschaffungskosten angesetzt werden, weil insoweit ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, der im Zeitpunkt seiner Realisierung zu versteuern ist.