Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit
BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen IV R 11/99
DRsp Nr. 1999/8699
Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit
1. Eine tarifbegünstigte Praxisveräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2EStG setzt nach ständiger BFH-Rspr. voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Denn nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn gewährleistet.2. Wird die freiberufliche Tätigkeit bereits 5 Monate nach der Praxisveräußerung wieder aufgenommen, reicht das nicht aus.
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