BFH - Urteil vom 10.06.1999
IV R 11/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 2, 3, 4 § 18 Abs. 3 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1594

Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen IV R 11/99

DRsp Nr. 1999/8699

Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

1. Eine tarifbegünstigte Praxisveräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt nach ständiger BFH-Rspr. voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Denn nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn gewährleistet. 2. Wird die freiberufliche Tätigkeit bereits 5 Monate nach der Praxisveräußerung wieder aufgenommen, reicht das nicht aus.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2, 3, 4 § 18 Abs. 3 § 34 ;