FG Köln - Urteil vom 21.04.2008
15 K 3899/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 120

Privatnutzung des Dienstwagens eines Behördenleiters

FG Köln, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 15 K 3899/07

DRsp Nr. 2008/21217

Privatnutzung des Dienstwagens eines Behördenleiters

1) Für die steuerrechtliche Beurteilung der Fahrten eines Behördenleiters mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrt ist ohne Bedeutung, dass der Behördenleiter während dieser Fahrten bereits arbeitet. 2) Eine nach Dienstrecht vorliegende Dienstreise entfaltet keine Tatbestandswirkung für die steuerliche Beurteilung dieser Fahrt. 3) Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung, dass sich aus Regelungen der Kfz-Richtlinien des Landes NRW ergibt, dass das grundsätzliche Verbot der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann nicht gilt, wenn diese "im Zusammenhang mit Dienstreisen durchgeführt werden, die von der Wohnung aus angetreten werden und dort enden", denn aus der Bestimmung ergibt sich die in diesen Fällen gestattete Nutzung des Wagens auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren 2002 bis 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitzeitraum als angestellter Leiter einer Behörde beschäftigt.