Privatvermögen im Nachlass

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung 

Privatvermögen im Nachlass

Autor: Löbe

Hat der Erblasser Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus vermietetem oder verpachtetem Vermögen gehabt, wird dieses Vermögen nach dem Erbfall durch die Erbengemeinschaft zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen. Die Miterben bestimmen über die Verwendung des Vermögens, ihnen fließt der Vermögensertrag zu. Sie verwirklichen damit gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung nach §  20 oder § 21   EStG.

Die Erbengemeinschaft wird in Bezug auf das geerbte Privatvermögen von der Finanzverwaltung bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§  39 Abs.  2 Nr. 2 AO) behandelt, obwohl es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt.1)

Einkünfte werden ausschließlich in Form von Überschusseinkünften erzielt.

Für den Zeitraum bis zur Auseinandersetzung ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen; der Überschuss wird auf die einzelnen Miterben entsprechend ihrem Erbanteil verteilt (§  2038 Abs.  2, §  743 Abs.  1 BGB).