BFH - Urteil vom 17.06.1999
III R 37/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1861
BFH/NV 1999, 1547
BFHE 189, 123
BStBl II 1999, 600
DB 1999, 1834
DStR 1999, 1559
DStZ 1999, 912
ZEV 1999, 410
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1998, 1626

Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

BFH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen III R 37/98

DRsp Nr. 1999/8562

Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

»Prozeßkosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des --andere Personen als Erben bestimmenden-- Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn zum Nachlaß ein Gewerbebetrieb gehört.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielte bis zu seinem Tode im Dezember 1993 auf dem Grundstück X in K, das ihm zu 75 v.H. und dem Kläger zu 25 v.H. gehörte, gewerbliche Einkünfte. Als alleinige Erben hatte der Vater durch Testament das Ehepaar N eingesetzt. Unmittelbar nach dem Tode des Vaters eröffnete der Kläger verschiedene Rechtsstreite gegen das Ehepaar N, um den nach seiner Auffassung gegebenen bloßen "Rechtsschein" der Erbenstellung zu zerstören und eine Verwertung des Grundstücks zu verhindern. Außerdem klagte er erfolgreich auf Aufhebung des Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers. Im Dezember 1994 wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerbe ausweist. Während des Rechtsstreits hatte das Gericht einen Pfleger für den ausschließlich aus dem Anteil an dem Grundstück bestehenden Nachlaß bestellt.