Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielte bis zu seinem Tode im Dezember 1993 auf dem Grundstück X in K, das ihm zu 75 v.H. und dem Kläger zu 25 v.H. gehörte, gewerbliche Einkünfte. Als alleinige Erben hatte der Vater durch Testament das Ehepaar N eingesetzt. Unmittelbar nach dem Tode des Vaters eröffnete der Kläger verschiedene Rechtsstreite gegen das Ehepaar N, um den nach seiner Auffassung gegebenen bloßen "Rechtsschein" der Erbenstellung zu zerstören und eine Verwertung des Grundstücks zu verhindern. Außerdem klagte er erfolgreich auf Aufhebung des Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers. Im Dezember 1994 wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerbe ausweist. Während des Rechtsstreits hatte das Gericht einen Pfleger für den ausschließlich aus dem Anteil an dem Grundstück bestehenden Nachlaß bestellt.
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