BAG - Urteil vom 25.09.2003
8 AZR 446/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1, 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1406
ZInsO 2004, 55
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 30/01
ArbG Ulm, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 388/00

Prozeßrecht; Betriebsübergang - Feststellungsinteresse; Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten GmbH; Zuordnung zu einem Betriebsteil

BAG, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 446/02

DRsp Nr. 2003/15396

Prozeßrecht; Betriebsübergang - Feststellungsinteresse; Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten GmbH; Zuordnung zu einem Betriebsteil

Orientierungssätze: 1. Bei einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ersetzt die Vorgreiflichkeit das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Eine GmbH bleibt auch im Passivprozeß parteifähig, wenn sie wegen Vermögenslosigkeit oder nach vollzogener Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist und noch über vermögensrechtliche Ansprüche verfügt. Insoweit reicht grundsätzlich die substantiierte Behauptung des Klägers aus, die GmbH habe noch Aktivvermögen. Vermögen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die GmbH noch Ersatzansprüche gegen den Liquidator hat. 3. Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder ein eigenständiger Bereich übernommen, kommt es darauf an, daß der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis gem. § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. 4. Ohne neue Zuweisung fallen die Arbeitsverhältnisse eines stillgelegten Betriebsteils nicht "automatisch" in einen vom Arbeitgeber evtl. weitergeführten und einem späteren Betriebsübergang zugänglichen Bereich.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1, 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand: