BAG - Urteil vom 23.09.2009
5 AZR 518/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 293; BGB § 398; BGB § 407; BGB § 412; BGB § 611; BGB § 613a; BGB § 615; BGB § 779; SGB III § 128 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 3; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB X § 115 Nr. 15
ArbRB 2010, 9
DB 2009, 2605
NZA 2010, 781
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 436/07
ArbG Kiel, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1161 b/07

Prozessstandschaft für die Bundesagentur; Voraussetzungen für Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 518/08

DRsp Nr. 2009/25448

Prozessstandschaft für die Bundesagentur; Voraussetzungen für Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen. 2. Der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst einen bei dem früheren Betriebsinhaber begründeten Annahmeverzug. Ein Angebot der Arbeitsleistung gegenüber dem neuen Betriebsinhaber ist dann entbehrlich. 3. Macht der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege einer Feststellungsklage gegen den neuen Betriebsinhaber geltend, liegt darin regelmäßig auch die Geltendmachung der von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. April 2008 - 6 Sa 436/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten der Berufung und die Beklagte die Kosten erster Instanz zu tragen haben.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 293; BGB § 398; BGB § 407; BGB § 412; BGB § 611; BGB § 613a; BGB § 615; BGB § 779; SGB III § 128 Abs. 1; § Abs. ;