LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2005
11 Sa 483/05
Normen:
BGB § 242 § 611 § 613 § 613 Abs. 6 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1, Satz 2 ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 (analog) ;
Fundstellen:
DB 2005, 2696
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4560/04

Prozessvergleich im Rechtsstreit mit dem früheren Betriebsinhaber über Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang - konkludenter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 483/05

DRsp Nr. 2005/17958

Prozessvergleich im Rechtsstreit mit dem früheren Betriebsinhaber über Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang - konkludenter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses

»1. Die analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Klageerhebung gemäß § 4 Satz 2 KSchG gegen den bisherigen Betriebsinhaber (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG BAG 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 107), ermöglicht auch den Abschluss eines Prozessvergleichs, der die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt zum Inhalt hat.2. Jedenfalls folgt die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum genannten Zeitpunkt aufgrund eines derartigen Prozessvergleichs daraus, dass in diesem konkludent ein form- und fristgerecht erklärter Widerspruch (§ 613 a Abs. 6 BGB) des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses liegt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 613 § 613 Abs. 6 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1, Satz 2 ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 (analog) ;

Tatbestand: