LAG Berlin - Urteil vom 06.01.2006
6 Sa 2021/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 § 256 Abs. 1 § 259 § 533 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1280
NJ 2006, 238
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 13727/05

Prozessvergleich mit Betriebsveräußerer bei Betriebsteilübergang

LAG Berlin, Urteil vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 2021/05

DRsp Nr. 2006/19668

Prozessvergleich mit Betriebsveräußerer bei Betriebsteilübergang

»1. Werden in einem Unternehmen mit zahlreichen Filialen zunächst ein Großteil davon geschlossen und die nach einer Sozialauswahl verbliebenen Arbeitnehmer auf die restlichen Filialen verteilt, so werden von einem Übergang dieser Filialen auf einen Erwerber auch die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt worden ist oder bei denen die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war. 2. Ein Arbeitnehmer, der mit dem kündigenden Veräußerer des Betriebs im Kündigungsschutzprozess die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist gehindert, gegenüber dem Erwerber einen Fortbestand über diesen Tag hinaus geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 § 256 Abs. 1 § 259 § 533 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 01. Januar 1999 als Filialleiterin in den Diensten der Foto-Radio-W. Filial-GmbH & Co. KG.