FG München - Urteil vom 06.12.2002
5 K 4177/99
Normen:
GewStG (1991) § 7 § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 738
EFG 2003, 703

Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen; Gewerbesteuermessbetrag 1993; (der A GmbH & Co. KG)

FG München, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 4177/99

DRsp Nr. 2003/5612

Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen; Gewerbesteuermessbetrag 1993; (der A GmbH & Co. KG)

Kündigen die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender, nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der Aufdeckung stiller Reserven von Grundstücken des Umlaufvermögens erwachsen ist.

Normenkette:

GewStG (1991) § 7 § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Gewinn, den die beiden einzigen Kommanditisten aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt haben, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist, mit der Folge, dass dieser Gewinn nicht als Gewerbeertrag zu erfassen ist.

I.