FG München - Urteil vom 06.12.2002
5 K 4338/99
Normen:
GewStG (1984) § 7 § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages erzielt; Gewerbesteuermessbetrag 1992 (der C GmbH & Co. KG)

FG München, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 4338/99

DRsp Nr. 2003/5614

Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages erzielt; Gewerbesteuermessbetrag 1992 (der C GmbH & Co. KG)

Kündigt die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der aufgrund der Kündigung entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender, nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der Realisierung der an Grundstücken des Umlaufvermögens durch die Baureifmachung herbeigeführten Wertsteigerungen resultiert.

Normenkette:

GewStG (1984) § 7 § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Gewinn, den die einzige Kommanditistin aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt hat, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist, mit der Folge, dass dieser Gewinn nicht als Gewerbeertrag zu erfassen ist.

I.