FG München - Urteil vom 06.12.2002
5 K 4339/99
Normen:
EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 34 ;

Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages erzielt; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990 (der B GmbH & Co. KG)

FG München, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 4339/99

DRsp Nr. 2003/5615

Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages erzielt; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990 (der B GmbH & Co. KG)

Kündigt die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so handelt es sich bei dem infolge der Kündigung entstandenen Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn um einen laufenden, nicht nach den §§ 16, 34 EStG begünstigten Gewinn, soweit er aus der Realisierung der an Grundstücken des Umlaufvermögens durch die Baureifmachung erwirtschafteten Wertsteigerungen resultiert.

Normenkette:

EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Gewinn, den die einzige Kommanditistin aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt hat, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist.

I.