Qualifizierter Anteilstausch i.S.d. § 21 UmwStG

Autor: Ott

Grundlagen

Gegenstand der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft können auch Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft sein, womit die Möglichkeit besteht, eine Holdingstruktur zu schaffen. Nach § 21 UmwStG kann eine solche Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Gewährung neuer Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft als qualifizierter Anteilstausch steuerneutral gestaltet werden. Werden dagegen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gehören, mit den Wirtschaftsgütern dieses Unternehmensteils in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, geht § 20 UmwStG nach Rdnr. 21.01 UmwSt-Erlass dem § 21 UmwStG vor. Während die übernehmende Gesellschaft beim einfachen Anteilstausch zwingend den gemeinen Wert anzusetzen hat, besteht beim qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechenden Antrag ein Bewertungswahlrecht.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Im Hinblick auf die Person des Einbringenden sieht § 21 UmwStG keine Beschränkungen vor. Somit kann Einbringender jede natürliche oder juristische Person sein, die im Inland, in einem EU-/EWR-Staat oder in einem Drittstaat ansässig ist. Auch eine Personengesellschaft kann Einbringender sein.