FG Köln - Urteil vom 24.06.2015
14 K 1130/13
Normen:
EStG § 18; EStG § 24 Nr 2; BGB § 1922; EStG § 15;
Fundstellen:
ZEV 2015, 728

Qualifizierung der Einkünfte nach dem Tod eines freiberuflichen Erfinders

FG Köln, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 14 K 1130/13

DRsp Nr. 2015/18464

Qualifizierung der Einkünfte nach dem Tod eines freiberuflichen Erfinders

Entwickelt ein Chemiker als freier Erfinder Arzneimittel und bekommt dafür Lizenzeinnahmen, dann erzielen seine Erben, die dessen Unternehmen weiterführen, indem sie unter anderem Lizenzverträge verlängern, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn die Erben sind weder selber als Erfinder tätig geworden, noch haben sie das Unternehmen lediglich abgewickelt.

Normenkette:

EStG § 18; EStG § 24 Nr 2; BGB § 1922; EStG § 15;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte, die die Klägerin als Erbengemeinschaft nach einem Erfinder bzw. dessen Betrieb fortführende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB -Gesellschaft – GbR) erzielt haben, als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind.