BFH - Beschluss vom 11.08.2010
IV B 17/10
Normen:
EStG § 16; EStG § 34; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2268
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2478/09

Qualifizierung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Flugzeugs einer Kommanditgesellschaft als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit als laufender Gewinn

BFH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen IV B 17/10

DRsp Nr. 2010/17696

Qualifizierung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Flugzeugs einer Kommanditgesellschaft als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit als laufender Gewinn

1. NV: Die Veräußerung des Flugzeugs einer jedenfalls gewerblich geprägten Personengesellschaft führt, wenn sie Teil einer einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit ist (einheitliches Geschäftskonzept in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf), zu einem laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinn, ungeachtet dessen, dass das Flugzeug in der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist. Auch steht es der Annahme eines einheitlichen Geschäftskonzepts nicht entgegen, das der Flugzeugverkauf bei Ende des Leasingvertrages nicht "fest vereinbart" worden ist. 2. NV: Die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO steht - mangels Änderung der Rechtsprechung - einer solchen Würdigung nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Kommanditist an der zwischenzeitlich vollbeendeten X-KG (KG) beteiligt. Die KG warb insgesamt mehr als 1 300 Kommanditisten.

2.