FG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2006
12 K 428/04 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 836;

Qualifizierung von Einkünften einer Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung als solche aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Vermögensverwaltende GbR

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 12 K 428/04 F

DRsp Nr. 2009/17598

Qualifizierung von Einkünften einer Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung als solche aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Vermögensverwaltende GbR

1. Eine vermögensverwaltende GbR mit beschränkter Haftung ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wenn der Gesellschaftsvertrag keine zwingende Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen enthält, sondern - bei übereinstimmenden Erklärungen - auch eine Haftung der Gesellschafter mit dem sonstigen Vermögen vorsieht, und haftungsbeschränkende Vereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern nicht festgestellt werden können. 2. Gleiches gilt, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschränkung der deliktischen Haftung als Gebäudebesitzer (§§ 836 ff. BGB) getroffen worden ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 836;

Tatbestand: