FG Hessen - Beschluss vom 02.07.2008
1 V 1357/08
Normen:
ErbStG § 13a ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1984

Quotennießbrauch; Kommanditanteil; Gesellschaftsanteil; Mitunternehmer; Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag; Freibetrag - Schenkungssteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs

FG Hessen, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 1 V 1357/08

DRsp Nr. 2008/16311

Quotennießbrauch; Kommanditanteil; Gesellschaftsanteil; Mitunternehmer; Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag; Freibetrag - Schenkungssteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils (Kommanditanteil) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines zugunsten des Übergebers stark ausgeprägten Quotennießbrauchs (hier von 93,6%), welcher isoliert betrachtet der Erlangung einer Mitunternehmerstellung durch den Übernehmer entgegenstehen würde, die Begünstigungen des Übergangs vom Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag) insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil beansprucht werden kann und ob hierin gegebenenfalls ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO (a.F.) liegt. 2. Zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 13a ErbStG bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG muss der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein, ebenfalls muss der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens eine Mitunternehmerstellung erlangt haben.

Normenkette:

ErbStG § 13a ; AO § 42 ;

Tatbestand: