(1) 1Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen, 1. ob die Maßnahmen a) an einem Kulturgut i. S. d. § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind, b) erforderlich waren, c) in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind, 2. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind, 3. inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung). 2R 7 h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Finanzbehörden haben zu prüfen, 1. ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist, 2. ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Stpfl. steht, 3. ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
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