R 132 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 6 UStG (§ 8 bis § 17 UStDV)

R 132 UStR 2005 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

R 132 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV): 1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR-Verfahrens sowie bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Verfahren mit Carnet TIR, die bei einer Grenzzollstelle beginnen, durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht; 2. bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR, die nicht bei einer den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle beginnt, a) durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbescheinigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder b) durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet (gilt nicht für Ausfuhren mit Carnet TIR). (2)