(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV): 1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR-Verfahrens sowie bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Verfahren mit Carnet TIR, die bei einer Grenzzollstelle beginnen, durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht; 2. bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR, die nicht bei einer den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle beginnt, a) durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbescheinigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder b) durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet (gilt nicht für Ausfuhren mit Carnet TIR). (2)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|