R 135 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 6 UStG (§ 8 bis § 17 UStDV)

R 135 UStR 2005 Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

R 135 Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Lieferungen im Freihafen (1) 1 In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), sind wie steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. 2 Da eine Ausfuhr nicht vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden. 3 Es genügt, daß der Unternehmer die vorbezeichneten Voraussetzungen glaubhaft macht. 4 Auch das Fehlen des buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten nicht zu beanstanden. 5 Eine entsprechende Regelung ist für die Fälle des Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) nicht erforderlich, weil in diesen Fällen keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt 15 Abs. 3 ). Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder Güterabfertigungsstellen (2)