R 137 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 6 UStG (§ 8 bis § 17 UStDV)

R 137 UStR 2005 Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

R 137 Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1 Bei den Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) handelt es sich um Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt. 2 Zum "persönlichen Reisegepäck" gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anläßlich einer Reise aufgegebene Handgepäck. 3 Als Reise sind auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr anzusehen. 4 Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck. Ausfuhrnachweis (2) 1 Die Verbringung des Liefergegenstandes in das Drittlandsgebiet soll grundsätzlich durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EG-Mitgliedstaates (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 UStDV, Abschnitt 132 Abs. 3). 2 Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg. 3 Unter Sichtvermerk ist der Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum zu verstehen. (3)