R 146 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 8 UStG (§ 18 UStDV)

R 146 UStR 2005 Umsätze für die Luftfahrt

R 146 Umsätze für die Luftfahrt

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Abschnitt 145 Abs. 1 bis 3 ist auf Umsätze für die Luftfahrt entsprechend anzuwenden. (2) Die Steuerbefreiung ist für das gesamte Unternehmen davon abhängig, daß keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden (vgl. Abschnitt 102). (3)