(1) Abschnitt 145 Abs. 1 bis 3 ist auf Umsätze für die Luftfahrt entsprechend anzuwenden. (2) Die Steuerbefreiung ist für das gesamte Unternehmen davon abhängig, daß keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden (vgl. Abschnitt 102). (3)
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