R 147 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 8 UStG (§ 18 UStDV)

R 147 UStR 2005 Buchmäßiger Nachweis

R 147 Buchmäßiger Nachweis

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Der buchmäßige Nachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. 2 Hierzu gelten die Ausführungen zu den Ausfuhrlieferungen entsprechend (vgl. Abschnitt 136 Abs. 1 bis 4). (2) 1Der Unternehmer soll nach § 18 UStDV neben den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben auch aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist. 2 Es genügt der Hinweis auf Urkunden, z.B. auf ein Schiffszertifikat, oder auf Belege, wenn sich aus diesen Unterlagen der Zweck eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. 3 In Zweifelsfällen kann der begünstigte Zweck durch eine Bestätigung desjenigen, bei dem er verwirklicht werden soll, nachgewiesen werden. 4 Soll der begünstigte Zweck bei einem Dritten verwirklicht werden (vgl. Abschnitt 145 Abs. 1 und Abschnitt 146 Abs. 1), sollen auch der Name und die Anschrift dieses Dritten aufgezeichnet sein. (3) 1 Bei Reihengeschäften können ausländische Unternehmer in der Reihe den buchmäßigen Nachweis in der Regel nicht im Geltungsbereich der UStDV erbringen. 2 In diesen Fällen ist zur Vermeidung von Unbilligkeiten das Fehlen des Nachweises nicht zu beanstanden.