(1) 1Die Regelung zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger ist für Mehr- und Minderabführungen anzuwenden, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 erfolgen. 2Für alle Mehr- und Minderabführungen nach dem 31. Dezember 2021 ist §
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