R 150 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

R 150 UStR 2005 Zuschüsse

R 150 Zuschüsse

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1Zahlungen unter den Bezeichnungen "Zuschuß, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u.ä." (Zuschüsse) können entweder 1. Entgelt für eine Leistung an den Zuschußgeber (Zahlenden), 2. (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder 3. echter, nicht steuerbarer Zuschuß sein. 2Der Zahlende ist Leistungsempfänger, wenn er für seine Zahlung eine Leistung vom Zahlungsempfänger erhält. 3 Der Zahlende kann ein Dritter sein (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), der selbst nicht Leistungsempfänger ist. Zuschüsse als Entgelt für Leistungen an den Zahlenden (2)