Allgemeines (1) 1Zahlungen unter den Bezeichnungen "Zuschuß, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u.ä." (Zuschüsse) können entweder 1. Entgelt für eine Leistung an den Zuschußgeber (Zahlenden), 2. (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder 3. echter, nicht steuerbarer Zuschuß sein. 2Der Zahlende ist Leistungsempfänger, wenn er für seine Zahlung eine Leistung vom Zahlungsempfänger erhält. 3 Der Zahlende kann ein Dritter sein (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), der selbst nicht Leistungsempfänger ist. Zuschüsse als Entgelt für Leistungen an den Zahlenden (2)
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