R 155 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

R 155 UStR 2005 Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

R 155 Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (vgl. Abschnitt 24b) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. 3 Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, so sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. 4 Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozeß bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. 5 Die auf die Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (2)